Satzung

Unsere Satzung wurde 2001 komplett überarbeitet, um den heutigen juristischen Anforderungen gerecht zu werden. Die Satzung steht auch als PDF-Datei zum Herunterladen zur Verfügung:

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Mitglieder, die eine gebundene Ausgabe bevorzugen, können sich an den Vorstand des Vereins wenden. Die gebundene Ausgabe enthält neben der Satzung auch die Jugendordnung.

Satzung des Sportschützenvereins Adelheide von 1898 e.V.

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Sportschützenverein Adelheide von 1898 e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Delmenhorst-Adelheide.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Delmenhorst eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Vereinszweck:
a) Der Verein bezweckt die Pflege des Schießsports nach den Regeln nationaler und internationaler Schützenverbände.
b) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
c) Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
(2) Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Schießbetriebes
b) Abhalten von Versammlungen
c) Teilnahme an schießsportlichen Wettbewerben
d) Veranstaltung eines jährlichen Schützenfestes sowie übergreifender Vereins- und Sportveranstaltungen
e) Pflege des traditionellen Brauchtums und Förderung des Gemeinsinns unter den Mitgliedern wie auch der Mitglieder mit der Bevölkerung

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins widersprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

(1) Der Verein ist unmittelbares Mitglied im:
a) Schützenbund Ganderkesee
b) Schützenkreis Delmenhorst und Umgebung e.V.
c) Stadtsportbund Delmenhorst
(2) Durch die Mitgliedschaft in den unter (1) genannten Verbänden und Vereinen ist der Verein mittelbares Mitglied in den diesen Verbänden übergeordneten Institutionen.
(3) Über die Mitgliedschaft in weiteren Verbänden, Vereinen und Arbeitsgemeinschaften entscheidet der Vorstand nach §8 Abs. 1c auf Antrag.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Mitgliedschaften

(1) Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden.
(2) Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) jugendlichen Mitgliedern
(3) Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 6. Lebensjahr vollendet, aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese sind nur auf Jugendversammlungen stimmberechtigt. Die jugendlichen Mitglieder bilden die Vereinsjugend. Die Vereinsjugend arbeitet gemäß der Vereinsjugendordnung, die von der Jugendvollversammlung beschlossen und vom Gesamtvorstand bestätigt werden muß. Änderungen der Vereinsjugendordnung müssen von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen und vom Gesamtvorstand bestätigt werden.

§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme in den Verein muß schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach § 8 Abs. 1c mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Antragsteller, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen eine schriftliche Erlaubnis ihrer gesetzlichen Vertreter beibringen.
(3) Es besteht kein Aufnahmeanspruch.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt aus dem Verein
b) Streichung aus der Mitgliederliste
c) Ausschluß aus dem Verein
d) Tod
(5) Der Austritt aus dem Verein muß schriftlich gegenüber dem Vorstand nach § 8 Abs. 1c erfolgen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres bis spätestens 15. November des laufenden Kalenderjahres erfolgen.
(6) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes nach § 8 Abs. 1c von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Beitragsleistung nach § 7 in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung ausdrücklich angedroht wurde.
(7) Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder seinen Pflichten gem. § 7 nicht nachkommt und so ein wichtiger Grund gegeben ist.
(8) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach § 8 Abs. 1c auf Antrag mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Beschluß des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich samt Gründen mitzuteilen.
(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragsforderungen, bleiben unberührt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Es sind Mitgliedsbeiträge zu entrichten:
a) Aufnahmegebühr
b) Jahresbeitrag
c) Umlagen
d) Arbeitsdienst
(2) Umfang und Höhe der nach Absatz (1) zu erbringenden Leistungen setzt die Mitgliederversammlung fest. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten. Sie haben insbesondere die Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse seiner Organe zu beachten.
(4) Alle Mitglieder haben das Recht, an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrechtes teilzunehmen.
(5) Die Mitglieder sind berechtigt den Schießsport auszuüben. Sie haben die Standordnung, gesetzliche Bestimmungen und sonstigen Anordnungen zu beachten. Das Nähere regelt eine Schießordnung.
(6) Die Mitglieder der beiden Vorstände und die vom Vorstand § 8 Abs. 1c beauftragten Mitglieder haben nur Ersatzanspruch für tatsächlich entstandene Auslagen. Das Nähere regelt eine Auslagenordnung.

C. Die Organe des Vereins

§ 8 Vereinsorgane

(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlungen,
b) der Gesamtvorstand,
c) der Vorstand gem. § 26 BGB.
(2) Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 9 Die Mitgliederversammlungen

(1) Es werden ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen abgehalten.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, in seiner Vertretung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes nach § 8 Abs. 1c schriftlich oder mittels einer Anzeige im Delmenhorster Kreisblatt oder bei dessen Wegfall seinem Rechtsnachfolger. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muß eine Frist von einer Woche liegen. Die durch den Vorstand nach § 8 Abs. 1c festgelegte Tagesordnung ist mitzuteilen. Die schriftliche Einladung ist an die letzte, dem Verein bekannte Adresse der jeweiligen Mitglieder zu senden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn mindestens ein Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangt. Absatz (2) gilt entsprechend.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, in seiner Vertretung von einem anderen Mitglied des Vorstandes nach § 8 Abs. 1c geleitet.
(6) Jedes Mitglied kann zu Beginn der Mitgliederversammlung eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Dieses darf jedoch nicht zu Anträgen auf Satzungsänderung, Auflösung des Vereins oder Beitragsänderungen führen. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich bei folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes nach § 8 Abs. 1c,
b) Entlastung des Vorstandes nach § 8 Abs. 1c,
c) Genehmigung des Haushaltsplanes,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstände,
e) Wahl der Kassenprüfer,
f) Änderung der Satzung und Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) Beschlußfassung bezüglich Beschwerden über Vereinsausschlüsse,
i) Beschlußfassung über eingereichte Anträge,
j) Beitragserhebung und Beitragsänderungen.

§ 10 Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand arbeitet nach seiner Geschäftsordnung. Er besteht aus:
a) dem Vorstand nach § 8 Abs. 1c,
b) dem 3. Vorsitzenden (dieser gehört nicht zum Vorstand nach § 8 Abs.1c),
c) dem Stellvertreter des Kassenführers,
d) dem Stellvertreter des Schriftführers,
e) dem Oberschießmeister,
f) der Damensprecherin,
g) dem Jugendleiter,
h) dem Hauptmann,
i) einem Mitglied des Festausschusses,
(2) Personalunion ist unzulässig.
(3) Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
(4) Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand aus dem Mitgliederkreis für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
(5) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in den Mitgliederversammlungen je eine Stimme.
(6) Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen wurden und /oder diese nicht von vornherein vom Vorstand nach § 8 Abs. 1c zu erledigen sind. Die Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere folgende:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
d) Beschlußfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 11 Vorstand gem. § 26 BGB

(1) Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenführer
(2) Je zwei der in Absatz (1) genannten Personen, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten gemeinsam.
(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn drei Mitglieder erschienen sind.
(4) Die Vorschriften der §§ 9 und 10 gelten sinngemäß für den Vorstand nach § 8 Abs. 1c

§ 12 Beschlußfassung und Protokollierung

(1) Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung und Gesetz keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(2) Die Wahlen und Beschlußfassungen finden offen statt. Beantragt ein Mitglied geheime Wahl, so entscheidet die Mitgliederversammlung über den Antrag.
(3) Bei der Wahl des Gesamtvorstandes ist, wenn mehrere Kandidaten zur Wahl stehen, derjenige gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(4) Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
(5) Abstimmungen en bloc (gleich Zusammenfassung mehrerer Wahlvorgänge und/oder Einzelabstimmungen) bei Wahlen und sonstigen Abstimmungen sind zulässig.

D. Sonstige Bestimmungen

§ 13 Satzungsänderungen

(1) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
(2) Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand nach § 8 Abs. 1c eingereicht werden.

§ 14 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Buchungsunterlagen und Belegen. Sie erstatten dem Vorstand nach § 8 Abs. 1c und der Mitgliederversammlung darüber Bericht.

§ 15 Vereinsordnungen

(1) Der Vorstand nach § 8 Abs. 1c ist ermächtigt, bei Bedarf Vereinsordnungen zu erlassen, z.B.
a) Geschäftsordnungen der beiden Vorstände,
b) Beitragsordnung,
c) Jugendordnung.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Delmenhorst. Es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 17 Gültigkeit dieser Satzung, Schlußbestimmungen

(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 13.07.2001 beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 17.02.1986.
(3) Redaktionelle Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen in dieser Satzung darf der Vorstand nach § 8 Abs. 1c vornehmen.
(4) Alle Amtsbezeichnungen werden im Bedarfsfalle in weiblicher Form geführt.

Delmenhorst, 13.07.2001
Der Vorstand

Sportschützenverein Adelheide von 1898 e.V.